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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEWERBLICHE KUNDEN FÜR DEUTSCHLAND
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I. Allgemeine Bestimmungen |
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1. Für alle (Werk-) Lieferungen und Leistungen der Fierthbauer GmbH gegenüber
Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten
ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor
abweichenden Bedingungen des Bestellers. Sie gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Die Bestellung
gilt als vorbehaltlose Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
2. Sofern etwas nicht durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein
sollte, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
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3. Kundenbezogene Daten werden auf unserer Datenbank gespeichert und
ausschließlich für interne Zwecke verwendet.
4. Der Besteller verpflichtet sich, von uns als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
5. Alle Vertragsabreden und Anzeigen, die der Besteller gegenüber der Firma oder
einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Abweichungen und
Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns
bestätigt werden. |
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II. Angebot und Vertragsabschluss |
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1. Mit Ausnahme ausdrücklicher Festangebote sind unsere Angebote stets
unverbindlich und freibleibend.
2. Von uns im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per
E-Mail versandte Geschäftspost wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen,
Gutschriften, Kontoauszüge etc. sind auch ohne Unterschrift gültig und
rechtsverbindlich.
3. Bestellungen und alle sonstigen Abmachungen sind erst dann angenommen, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Bestätigung erfolgt regelmäßig
innerhalb von 14 Tagen. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen
(E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sofern sie
nicht mit einer Annahmeerklärung verbunden ist.
4. Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen
sind unverbindlich. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen
und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
bestätigt wird. Leistungsangaben können nur als Richtwerte dienen. |
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Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- oder Schreibfehler sind für uns nicht
bindend und begründen keinen Anspruch auf Erfüllung.
5. Der Besteller übernimmt Haftung für die Richtigkeit und Verbindlichkeit der
von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Gegenstände. Insbesondere
mündliche Äußerungen über Abmessungen, Toleranzen und sonstige Angaben bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Werden durch die Fertigung Schutzrechte Dritter
verletzt, so stellt der Besteller die Fierthbauer GmbH von sämtlichen Ansprüchen
der jeweiligen Schutzrechtsinhaber frei.
6. An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für
vertrauliche Unterlagen. Sie dürfen ohne Zustimmung der Firma weder Dritten
zugänglich gemacht werden noch für andere Zwecke, insbesondere
Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns
zurückzusenden. |
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III. Preise |
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1. Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise in Euro. Sie gelten ab Werk und
schließen Kosten der Verpackung und der Lieferung sowie die jeweils gesetzlich
geltende Umsatzsteuer nicht mit ein.
2. Preise oder Zuschläge die über EXW hinausgehen, also insbesondere für DDP,
FOB-, C&F, CIF- usw. -lieferung sind unverbindlich und erhöhen sich
gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.
3. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht
vorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoff- oder
Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der
veränderten Bedingungen anzupassen. |
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5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend anzupassen.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung
des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt
werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Die Kosten der Inbetriebsetzung, insbesondere für Monteur- und
Auslösungssätze trägt der Besteller. Dies gilt insbesondere für Überstunden,
Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeiten gelten
als Arbeitszeit. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie die Beförderung der
Werkzeuge werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. |
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IV. Zahlungsbedingungen |
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1. Die Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug
zahlbar, es sei denn auf der Rechnung ist etwas Abweichendes vereinbart. Die
Zahlungen sind in bar oder frei auf unsere Zahlstellen zu entrichten. Schecks
und Wechsel bedürfen der vorherigen gegenseitigen Vereinbarung.
2. Bei verspäteter Zahlung gelten, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Schadens, die gesetzlichen Verzugsregeln.
3. Werden gewährte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden sämtliche
offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns
gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, sind wir sodann
berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. |
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4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist dabei nur zulässig, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers,
insbesondere bei Insolvenz, wird der vereinbarte Kaufpreis, trotz eventuell
abweichender Vereinbarungen, sofort zur Zahlung fällig. Alternativ sind wir
berechtigt eine hinreichende Sicherung des Zahlungsanspruches zu fordern oder
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen. |
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V. Lieferzeit |
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1. Ist kein fester Liefertermin vereinbart, erfolgt die Lieferung regelmäßig
innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss unter Berücksichtigung der
übrigen vertraglich vereinbarten Bedingungen. Ohne weitere Zusicherung sind die
Termine nur annähernd.
2. Die Lieferung erfolgt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des
Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtung der
bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen), beide Teile über die
Bedingungen des Geschäftes einig sind und der Besteller – soweit er zur
Mitwirkung verpflichtet ist – seinen Pflichten nachgekommen ist.
3. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und
Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung, ohne das sich für
den Besteller daraus Schadenersatzansprüche ergeben. Das Gleiche gilt, wenn der
Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder nachträgliche
Änderungen der Bestellung erfolgen sowie bei allen Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben. |
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4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe
auf Verlangen unserer Firma, so sind wir berechtigt bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz zu verlangen oder dem Besteller eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass wir den Vertrag nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werden. Für den Fall der Kündigung steht
uns neben unseren bis dahin entstandenen Kosten ein Anspruch auf entgangenen
Gewinn zu.
5. Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert,
so sind wir berechtigt, beginnend mit einem Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen.
Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5% des
Rechnungsbetrages für jeden Monat. Nach fruchtlosem Ablauf einer Monatsfrist
können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist beliefern.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Es
gelten die Zahlungsbedingungen gemäß § 4 entsprechend. |
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VI. Gefahrübergang und Versand |
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1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die
Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht mit der Absendung bzw. Abholung
aus dem Werk auf den Besteller über.
2. Die Art und Umsetzung des Versandes erfolgt, falls keine besondere
Vereinbarung vorliegt, nach billigem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für
einen kürzeren oder billigeren Weg zu übernehmen.
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3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten
haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den
Besteller über. |
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VII. Eigentumsvorbehalt |
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1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den
Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware des Vertragsverhältnisses bereits
bezahlt wurde.
2. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere
Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft sind, ist der Besteller gehalten,
für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
3. Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur in ordnungsgemäßem
Geschäftsvorgang verfügen; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der
Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der
Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vorhinein die Dritten auf die an
dem Liefergegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer
Intervention hat der Besteller zu tragen, soweit der Dritte nicht zur Erstattung
in der Lage ist.
5. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit
anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Wir behalten uns jedoch
vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. |
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6. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für unsere Firma. Der
Besteller verwahrt den aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstand für unsere
Firma mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
7. Im Falle der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsgegenstände
tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, die
ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur
Sicherheit ab.
8. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, nicht dem
Besteller gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe
des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller diesbezüglich
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, ist sich der Besteller mit uns darüber
einig, dass uns der Besteller Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung einräumt. Die Neuware gilt in Höhe des erworbenen
Eigentumsanteils als Vorbehaltsware.
9. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um
mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl
uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. |
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VIII. Gewährleistung, Haftung |
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1. Bei Vorliegen eines Mangels, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften
soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren – soweit nicht zwingende
gesetzliche Regelungen dagegenstehen – in 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes.
3. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme infolge
von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung
spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse haften wir nur
in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in dem der Zulieferer uns gegenüber
Gewähr übernommen hat. Auf Verlangen des Bestellers werden ihm die eingeräumten
Gewährleistungsrechte des Zulieferers jederzeit mitgeteilt.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung
unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei uns
schriftlich zu rügen; versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die Leistung als
ordnungsgemäß angenommen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5. Im Falle des Vorliegens eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der
Nacherfüllung vor. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit unserer Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. |
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Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Unsere Firma ist darüber jedoch sofort
zu verständigen.
7. Von der Gewährleistung sind solche Schäden ausgeschlossen, die durch falsche
Montage oder Inbetriebnahme des Bestellers bzw. Dritter, falsche Bedienung,
gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse sowie durch natürliche Abnutzung des Bestellers oder Dritter
entstanden sind.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht.
9. Ansprüche des Bestellers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus
unerlaubter Handlung unserer Firma sowie durch Erfüllungsgehilfen sind auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für den
Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).
10. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen
ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der
Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen Mangels ab
Übergabe der Sache.
11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen. |
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IX. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand |
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1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und
Zahlungsort unser Geschäftssitz Esslingen am Neckar. Die gesetzlichen Regelungen
über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der
Sonderregelung der Nummer 3 etwas anderes ergibt.
2. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
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3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile, falls ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. |
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Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
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